Wenn jeder Fanmarsch strafbar wird – Fanhilfen NRW und LAG Fanprojekte kritisieren das geplante Versammlungsgesetz

Wenn jeder Fanmarsch strafbar wird – Fanhilfen NRW und LAG Fanprojekte kritisieren das geplante Versammlungsgesetz

Wenn jeder Fanmarsch strafbar wird – Fanhilfen NRW und LAG Fanprojekte kritisieren das geplante Versammlungsgesetz

Mit großer Sorge nehmen wir, die Fanhilfen aus Nordrhein-Westfalen sowie die Landesarbeitsgemeinschaft der Fanprojekte (LAG), den aktuellen Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Einführung eines Versammlungsgesetzes zur Kenntnis, der am 6.5. im Innenausschuss beraten und noch vor der Sommerpause verabschiedet werden soll. Der unbestimmte Wortlaut sowie die Anwendbarkeit des Versammlungsgesetzes auch auf schlichte An- und Abreisen bei Fußballspielen lassen uns befürchten, dass bald jeder noch so friedliche Fanmarsch zu Strafverfahren gegen Fußballfans führen wird.
Fanmärsche sind elementarer Bestandteil der Fankultur. Sei es der einfache Gang vom Bahnhof zum Stadion bei einem Auswärtsspiel, ein organisierter Marsch durch die Stadt im Europapokal oder eine Demonstration mit fanpolitischem Inhalt – die Bilder von tausenden Fans, die durch die Straßen einer Stadt ziehen, sind jedem Sportbegeisterten vor Augen. Nicht selten sind die Fans dabei in einheitlichen (Vereins-) Farben oder in extra angefertigten Mottoartikeln unterwegs.
Diese Bilder könnten bald der Vergangenheit angehören. Bereits heute ist das bestehende Versammlungsgesetz anwendbar auf Fußballfanmärsche aller Art und kann beispielsweise zu Ermittlungsverfahren führen, wenn Schals im Winter zu weit oben im Gesicht getragen werden – Stichwort ,,Vermummung‘‘. Der Gesetzesentwurf der Landesregierung geht nun aber so weit, dass bereits auch nur die Teilnahme an einem Fanmarsch strafbar sein könnte, ohne, dass irgendeine konkrete Handlung vorgenommen wird.
Im Zentrum unserer Kritik steht dabei der §18 VersG-E NRW, das sogenannte Militanzverbot. Demnach soll es zukünftig verboten sein ,,eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder sonstige öffentliche Veranstaltung unter freiem Himmel zu veranstalten, zu leiten oder an ihr teilzunehmen, wenn diese infolge des äußeren Erscheinungsbildes

1. durch das Tragen von Uniformen, Uniformteilen oder uniformähnlichen Kleidungsstücken
2. durch ein paramilitärisches Auftreten oder
3. in vergleichbarer Weise

Gewaltbereitschaft vermittelt und dadurch einschüchternd wirkt.‘‘ Read more…