12.11.2009

Presseschau: BGH-Urteil zur Rechtmäßigkeit von Stadionverboten auf Verdacht

Das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, beschäftigte sich im Oktober mit der Klage eines Bayern-München-Fans gegen sein 2006 durch den MSV Duisburg ausgesprochenes zweijähriges bundesweites Stadionverbot. Das Urteil des BGH, das das erteilte Stadionverbot „auf Verdacht“ für zulässig erklärte, schlug hohe Wellen, nicht nur bei Fans und Vereinen. Das Schalker Fanprojekt fasst in einer Presseschau noch einmal die wichtigsten Aspekte, Akteure und Meinungen zusammen.

Das Urteil des BGH war für den 30. Oktober angekündigt. An diesem Tag fasste DIE ZEIT den Hintergrund des Verfahrens, zu der, neben der Rolle der Polizei, auch die Staatsanwaltschaft und die Einstellung von Ermittlungsverfahren zählt, noch einmal zusammen.

Der Bundesgerichtshof erklärte in der Pressemitteilung zu seiner Entscheidung das erteilte Stadionverbot für zulässig und hob hervor, dass der Verein in der Ausübung seines Hausrechts auch mögliche künftige Beeinträchtigungen der Sicherheit berücksichtigen dürfe und nicht allein die konkrete individuelle Tatbeteiligung zähle: „Der Kläger ist nicht zufällig in die Gruppe, aus der heraus Gewalttaten verübt worden sind, geraten, sondern war Teil dieser Gruppe. Die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe, mit der der Kläger in Gewahrsam genommen wurde, rechtfertigt die Annahme, dass er sich bei Fußballveranstaltungen in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewegt und von ihm deshalb künftige, Dritte gefährdende Störungen zu besorgen sind; auf den Nachweis, er habe sich an den aus der Gruppe heraus begangenen Gewalttätigkeiten beteiligt, kommt es nicht an.“

Der Fanrechtefonds, der den klagenden Fan in dem Verfahren unterstützt hatte, kritisierte die Entscheidung, wies in seiner Presseerklärung aber daraufhin, dass auch nach Auffassung des BGH das Hausrecht der Vereine durch die Grundrechte der Betroffenen eingeschränkt werde. Ein Stadionverbot sei an „sachliche Gründe“ gebunden. „Ein Verein, der ein Stadionverbot verhängen will, kann sich deshalb nicht allein auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens berufen, sondern allenfalls auf die (vom Verein in Erfahrung zu bringenden) objektiven Tatsachen, die zur Einleitung des Verfahrens führten.“

Der Deutsche Fußball-Bund begrüßte in einer ersten Stellungnahme die Entscheidung und sah sich in seinen Richtlinien zur Stadionverbotvergabe bestätigt, betonte aber gleichzeitig die Verantwortung der Vereine, bei der Vergabe von Stadionverboten sehr sorgfältig und einzelfallbezogen vorzugehen.

KOS und BAG befürchten negative Folgen des Urteils

Auch die Koordinationsstelle Fanprojekte bezog Stellung zum Urteil des BGH. KOS-Leiter Michael Gabriel äußerte gegenüber dem Tagesspiegel die Befürchtung, „dass die Fanszene das Urteil als weitere Ablehnung ihrer Fankultur auffasst und sich der Eindruck verfestigt: Mit uns kann man es ja machen.“ In einem Interview mit der Mitteldeutschen Zeitung betonte Michael Gabriel insbesondere die Rolle der Vereine im Umgang mit Stadionverboten: Ihre Pflicht und Verantwortung dürften die Klubs nicht an Polizei und Staatsanwaltschaft abtreten. Dazu gehört auch die Umsetzung der vergangenes Jahr reformierten Stadionverbotsrichtlinien, die ein Anhörungsrecht betroffener Fans vorsehen. „Wir werden den Fanprojekten raten, den Vereinen gerade bei der Einrichtung von Anhörungsgremien, die es noch nicht überall gibt, zur Seite zu stehen.“ So könne einer willkürlichen Verbotsaussprechung entgegengewirkt werden: „Die Fans werden genau beobachten, ob die Verbote gerechtfertigt sind. Sind sie nach ihren Verfehlungen angehört worden und empfinden die Strafe als gerecht, ist der Zweck erfüllt. Werden aber willkürliche Verbote ausgesprochen und die Fans fühlen sich nur als Opfer, dann wird das Dynamik auslösen.“

Für die Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) der Fanprojekte untergräbt das Urteil den behaupteten „präventiven Charakter“ des Instruments Stadionverbots zunehmend, wenn die Anwesenheit in potenziell gewaltbereiter Fangruppe für die Erteilung eines Verbots ausreicht: „Für die Fanprojekte bedeutet die Entscheidung des BGH zudem ein weiterhin ungelöstes Problem innerhalb der pädagogischen Arbeit. Wie soll man insbesondere jungen Menschen erklären, dass es erstrebenswert ist sich an Recht und Ordnung zu orientieren, wenn sie gleichzeitig erfahren müssen, dass ihr persönliches Verhalten letztendlich doch gar keine Rolle spielt?“

Kritische Kommentare in den Medien

In den Print- und Onlinemedien stieß das Urteil des BGH auf ein geteiltes Echo. „Rechtsstaatlich untragbar“, so war der Kommentar der Süddeutschen Zeitung überschrieben, der die Entscheidungsbefugnis von Polizei und Staatsanwaltschaft für die Vergabe der Stadionverbote kritisch betrachtete.

Die tageszeitung begab sich in die Feinheiten der Strafprozessordnung und machte darauf aufmerksam, dass zwar jedes von der Staatsanwaltschaft eingeleitete Verfahren zu einem Stadionverbot führe, aber keineswegs auch jedes eingestellte Verfahren zu dessen Aufhebung. Ein Umstand, auf den auch der Fanrechtsfonds bereits hingewiesen hatte: „Unterschieden wird hierbei danach, ob das Verfahren mangels Tatverdacht (§ 170 StPO) oder wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) eingestellt wird. […] Gegen eine Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit gibt es für die Betroffenen auch keinerlei Rechtsmittel, weil hiermit kein irgendwie gearteter Schuldspruch verbunden ist. Dennoch sehen die Stadionverbotsrichtlinien des DFB eine Aufhebung nur vor, wenn das Verfahren mangels Tatverdacht eingestellt wurde, nicht aber bei einer Einstellung wegen Geringfügigkeit.“

Auch Kommentare in der WELT („Der Willkür die Tür geöffnet“) und bei Spiegel Online („Im Zweifel gegen den Fußballfan“) äußerten sich kritisch. Spiegel Online richtete dabei den Blick schon auf den möglichen Gang des Klägers zum Verfassungsgericht, wo das Urteil möglicherweise anders ausfallen könne: „Beim Verfassungsgericht ist derzeit – in anderem Zusammenhang – viel vom ‚soziokulturellen Existenzminimum’ die Rede, welches sogar von der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes umfasst sei. Zumindest Brot und Spiele, wussten schon die Römer, braucht das Volk. Wenn man einem Fußballfan letzteres nimmt, muss man dafür schon belastbarere Gründe haben, als den Vorwurf, zum falschen Zeitpunkt am falschen Ort gewesen zu sein.“

Positiv hingegen äußerte sich der Südkurier, der in der Entscheidung ein „Urteil für die Familien“ erkannte und feststellte: „[G]anz Europa beneidet uns um die familiäre Atmosphäre in den Stadien. So sollte es unbedingt auch bleiben. Vor diesem Hintergrund ist das Urteil des Bundesgerichtshofes zu begrüßen.“

Stadionbesuch lebensgefährlich?

Dieser Einschätzung der Atmosphäre in den deutschen Stadien mochte sich der von der Süddeutschen Zeitung zitierte Vertreter der Deutschen Polizeigewerkschaft nicht anschließen. Die SZ versammelte unter der Überschrift „Fans reagieren geschockt“ Statements der Anwälte beider Seiten, Stimmen von Fanseite und eben der Polizei. Rainer Wendt, der Bundesvorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft, zeigte sich über das Urteil erfreut, sagte jedoch auch: „Die Arbeit der Polizei bleibt in Fußballstadien trotzdem sehr, sehr schwer. In der derzeitigen Situation müssen wir leider jedem Fußballfan sagen: Wer ins Stadion geht, begibt sich in Lebensgefahr.“

Eine Sichtweise, die die Vertreter von DFL und DFB so nicht stehen lassen wollten: „Das ist ein Schlag ins Gesicht von Millionen friedlicher Fußballfans. Diese Aussagen sind unverantwortlich und Panikmache aus Gründen der Selbstdarstellung“, so Christian Seifert, Vorsitzender der DFL-Geschäftsführung. Der DFB schloss sich dieser Kritik an und sprach von „geistiger Brandstiftung“. Für den Deutschen Fußball-Bund sei zudem nicht die Deutsche Polizeigewerkschaft und ihr Vertreter, sondern die (größere) Gewerkschaft der Polizei (GdP) Ansprech- und Kooperationspartner.

Pressemitteilungen von Vereinen zum Urteil des BGH:

Auch Vereine äußerten sich in Stellungnahmen zur BGH-Entscheidung und betonten dabei einhellig, dass sich aus ihrer Sicht durch das Urteil in der Praxis der Stadionverbotserteilung wenig ändern würde.

Werder Bremen: „Flut von Stadion-Verboten wird nicht erwartet“

1. FC Kaiserslautern: „Der Dialog mit den Fans ist uns wichtig“

1. FSV Mainz 05: „Üblicherweise keine Stadionverbote auf Verdacht beim 1. FSV Mainz 05“

Die von KOS und Fanprojekten angemahnte Verantwortung der Vereine bestätigt der FCK-Fanbeauftragte Christoph Schneller: „Stadionverbote aufgrund eines bloßen Verdachts wird es bei uns ebenso wenig wie Kollektivstrafen geben. Zudem pflegen wir den intensiven Dialog mit unseren Fans und möchten jedem die Möglichkeiten geben, sich zu den jeweils erhobenen Vorwürfen zu äußern.“